AGBs der Interpoint Sprachschule

1. Geltungsbereich:

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die die Firma Interpoint Ramler KG, im folgenden „Auftragsnehmer“, gegenüber dem Kunden, im folgenden „Auftraggeber“ erbringt. Wenn diese Geschäftsbedingungen einmal vereinbart worden sind, gelten sie auch für die Zukunft, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin wirksam.

2. Vertragsabschluss:

2.1. Verträge kommen durch Anmeldung zum Kurs bzw. zur KidsWeek (Aufträge – im folgenden „Anmeldungen“) und schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin rechtswirksam zustande. Das Vertragsverhältnis wird auf die Dauer von einem Schuljahr bzw. einer KidsWeek geschlossen

2.2. Es steht der Auftragnehmerin frei, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.3. Aus wenn eine Anmeldung schriftlich bestätigt wird, hat die Auftragnehmerin das Recht den Kurs bzw. die KidsWeek bis 14 Tage vor Beginn abzusagen, wenn sich nicht zumindest neue weitere Teilnehmer angemeldet haben.

2.4. Während des ersten Monats kann der Auftraggeber jederzeit das Vertragsverhältnis (die folgenden Regelungen gelten nur für die Teilnahme am Kurs) per Brief, Fax oder E-Mail aufkündigen. In diesem Fall ist er lediglich zur Bezahlung des ersten Monatsbeitrages verpflichtet. Im zweiten und dritten Monat ist eine Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten möglich, wobei dann eine Stornogebühr in Höhe von zwei zusätzlichen Monatsbeiträgen zu bezahlen ist. Ab dem vierten Monat kann nur mehr zum Schulschluss gekündigt werden. Kündigungen (Abmeldungen) sind nur gültig, wenn sie eingschrieben an die Firmenadresse der Auftragnehmerin einlangen. Vereinbarungen mit den Mitarbeitern der Auftragnehmerin bzw. mit dem Kinder- oder Schulpersonal entfalten keine Rechtswirkung.

2.5. Eine Stornierung der Teilnahme an der KidsWeek ist nur bis höchstens 14 Tage vor Beginn derselben – schriftlich einlangend bei der Auftragnehmerin – möglich, wobei in diesem Fall die halbe Teilnahmegebühr zu bezahlen ist.

2.6. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.

2.7. Die Auftragnehmerin behält sich vor, bei zu geringer Anmeldezahl Kurse abzusagen. Außerdem kann sie bei anteiliger Rückzahlung aller im Voraus einbezahlten Beträge auch bereits begonnene Kurse aus organisatorischen Gründen jederzeit absagen.

2.8. Seitens der Auftragnehmerin ausgefallener Termine werden in der Folgezeit innerhalb desselben Schuljahres durch zusätzlich angebotene Termine nachgeholt, sodass die Gesamtdauer dadurch nicht verkürzt wird.

3. Teilnahmegebühr:

3.1. Die Kursgebühren sind monatlich bis spätestens Fünften des Folgemonats zu bezahlen

3.2. Die Teilnahmegebühr für die KidsWeek ist im Voraus bis spätestens 7 Tage vor Beginn vollständig einzubezahlen. Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist Voraussetzung für den Lernerfolg. Es erfolgt keine Rückvergütung für versäumten Unterricht.

3.3. Für Kinder unter 7 Jahren gilt: Sollten die teilnehmenden Kinder nicht rechtzeitig abgeholt werden (ungeachtet des Pkt. 5.1), ist die Auftragnehmerin berechtigt die Aufsicht zusätzlich in Rechnung zu stellen, und zwar mit € 50,- pro angefangener Viertelstunde.

3.4. Die Teilnahme an den von der Auftragnehmerin organisierten Sommerfesten ist icht in den Kursgebühren enthalten und wird von Fall zu Fall extra verrechnet.

3.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in angemessener Höhe als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall sämtliche aufgrund des Zahlungsverzuges entstehenden Spesen und Kosten (inklusive Kosten eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes) zu ersetzen

3.6. Zahlungen, die nicht vollständig, d. h. nach den Vorgaben der Auftragnehmerin, ausgeführt sind, gelten als nicht erfolget, da eine Zuordnung zu den jeweiligen Teilnehmern nicht möglich ist.

3.7. Barzahlungen an Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind untersagt und haben keine schuldbefreiende Wirkung.

3.8. Zahlungen werden immer zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und schließlich auf Kapital (und zwar zuerst auf die älteste offene Forderung) angerechnet.

3.9. Ein Anspruch auf Rückersatz der Teilnahmegebühr oder auch nur eines Teiles davon besteht auch dann nicht, wenn der Teilnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht am gesamten Kurs bzw. der gesamten KidsWeek teilnimmt.

4. Organisatorisches

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, allfällige Allergien und sonstige Unverträglichkeiten oder sonstige Einschränkungen der Teilnehmer der Auftragnehmerin zu Beginn des Kurses bzw. der KidsWeek schriftlich bekannt zu geben. Sollte ein Teilnehmer sonderpädagogischen Förderbedarf beziehen, muss dies der Auftragnehmerin mit einer ärztlichen Bestätigung gemeldet werden. Bei Unterlassung der entsprechenden Mitteilung der erforderlichen Informationen behält sich die Auftragnehmerin vor, die Teilnehmer unverzüglich vom Kurs bzw. der KidsWeek auszuschließen, wobei die Teilnahmegebühr für das gesamte Schuljahr bzw. KidsWeek fällig wird. Für diesen Fall wird auch jegliche Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.

4.2. Die Auftragnehmerin hat das Recht, Teilnehmer, die sich nicht an die Anordnungen ihrer Mitarbeiter hanteln oder den Kursablauf sonst abträglich sind, unverzüglich von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wobei die Teilnehmergebühr für das gesamte Schuljahr fällig wird.

4.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von den Mitarbeitern der Auftragnehmerin keine Medikamente verabreicht werden.

4.4. Der Auftraggeber nimmt weiters zur Kenntnis, dass er bei den Kursen – sofern er nicht selbst Teilnehmer ist, - nicht ständig anwesend sein darf, da ansonsten ein effektiver Ablauf nicht gewährleistet werden kann. Er hat jedoch die Möglichkeit, maximal zweimal pro Semester – nachdem er diese Absicht mindestens zwei Tage zuvor der Auftragnehmerin mitgeteilt hat – anwesend zu sein. Eine Anwesenheit den der KidsWeek ist nicht möglich.

4.5. Ist ein Teilnehmer vom Auftraggeber rechtsgültig angemeldet und von der Auftragnehmerin akzeptiert worden, kann dessen „Platz“ nicht an einen anderen Teilnehmer übertragen werden.

4.6. Kurseinheiten dürfen nur nach Rücksprache mit der Auftragnehmerin und entsprechender Bestätigung derselben abgesagt werden. Sollte ein Teilnehmer – aus welchen Grund auch immer – an einem Kurstag nicht zum Kurs erscheinen, können, so ist dies durch die Erziehungsberechtigten dem Veranstalter spätestens einen Tag vor Kursbeginn telefonisch mitzuteilen, dies gilt unbeschadet des Pkt. 3.8.

4.7. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Hausordnung am Veranstaltungsort Rechnung zu tragen ist (z. B. Hausschuhe, Ruhestörung …)

4.8. Die Auftragnehmerin stellt keine Arbeitsutensilien zur Verfügung, die Teilnehmer haben insbesondere selbst für Zettel, Stifte etc. zu sorgen.

4.9. Die Kurse finden immer dann statt, wenn die Kindergärten, Volksschulen und AHS/HS etc. regulär geöffnet haben, insbesondere auch dann, wenn davor ein Wandertag/Ausflug oder eine andere schulische Veranstaltung stattgefunden haben. Schulferien und Feiertage und schulautonome Tage sind unterrichtsfrei. Ferien- und Themenkurs sind gesondert geregelt. Die Kurse finden in den Räumlichkeiten des Kindergartens, des Hortes, der Schule, der Gemeinde oder in den Räumlichkeiten der Auftragnehmerin statt.

4.10. Die Kinder müssen eigenständig zum Unterricht kommen und werden nicht abgeholt, es sei denn der Auftragnehmer hat das telefonisch (Fax, Mail, ...) mind. 1. Woche vor Beginn des Unterrichts ausdrücklich bekannt gegeben.

5. Verantwortlichkeit/Haftung:

5.1. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Aufsichtspflicht der Auftragnehmerin auf die Kurszeit bzw. die Zeit der KidsWeek beschränkt ist. Der Auftraggeber (gesetzlicher Vertreter) hat dafür zu sorgen, dass das teilnehmende Kind, das noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, zum Kurs bzw. zur KidsWeek gebracht und von diesem/dieser wieder abgeholt wird.

5.2. Die teilnehmenden Kinder werden nur dann früher aus dem Unterricht entlassen (z. B. um den Bus zu erreichen), wenn dies der Auftraggeber der Auftragnehmerin mindestens zwei Tage vorher schriftlich mitgeteilt hat.

5.3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.

6. Höhere Gewalt:

Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Aufsichtspflicht der Auftragnehmerin auf die Kurszeit bzw. die Zeit der KidsWeek beschränkt ist. Der Auftraggeber (gesetzlicher Vertreter) hat dafür zu sorgen, dass das teilnehmende Kind, das noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, zum Kurs bzw. zur KidsWeek gebracht und von diesem/dieser wieder abgeholt wird.

7. Gerichtsstand, anwendbares Recht

7.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das örtlich zuständige österreichische Gericht am Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin kann jedoch auch ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht, anrufen.

7.2. Erfüllungsort ist Graz. Es gilt österreichisches Recht.

8. Anschließende Bedingungen:

8.1. Die Übertragung des Vertrages oder die Abtretung von Rechten sowie die Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin unzulässig.

8.2. Mündliche Abreden, zum Beispiel durch Kurspersonal, gelten als nicht erfolgt, soweit sie nicht von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Es bedürfen überhaupt alle Auftragsabmachungen der Schriftform.

8.3. Abweichungen von diesen Bedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.

8.4. Diese Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile oder Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Nicht wirksame Bestimmungen sind durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.

8.5. Die Auftragnehmerin hat für die Durchführung von Kursen bzw. KidsWeeks eine Haftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung AG, Polizze Nummer 3/40017272 abgeschlossen.

Die Auftragnehmerin empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Haushaltsversicherung mit welcher eine Haftpflichtversicherung für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind mit umfasst ist, sodass im Falle der Verursachung eines Schadens durch das teilnehmende Kind eine aufrechte Haftpflichtversicherung besteht.